Die ab dem 22.03.2021 gültige 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sieht leider keine weiteren Lockerungen für Tennis vor. Auch Tennishallen bleiben geschlossen. Im folgenen Schaubild erhalten Sie eine Übersicht über die weiterhin geltenden Regelungen.
Bei Inzidenz über 50:
"Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings." (18. CoLBeVo)
Bei Inzidenz über 100:
"Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 18. Der CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung." (18. CoLBeVo)
Quelle: www.rlp-tennis.de